Neuer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige in Österreich ab 1. Dezember 2025

Feber 25, 2026 10:07
Neuer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige in Österreich ab 1. Dezember 2025

Ab dem 1. Dezember 2025 wird das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) um den § 68 erweitert, der Drittstaatsangehörigen erlaubt, ohne Wohnsitz in Österreich zu arbeiten. Darüber berichtet Welt Stimme.

Voraussetzungen:

  • Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG durch das AMS
  • Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
  • Zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem grenznahen Betrieb

Die Regelung wird auch auf Personen angewendet, die nicht täglich, sondern regelmäßig in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren – wie bei 24-Stunden-Diensten – weshalb die Definition im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter § 2 Abs. 7 angepasst wurde.

Zuständige Stelle für den Erstantrag:

  • Die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
  • Bei Inlandsantragstellung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk der Betriebsstätte des Arbeitgebers.
  • Die Antragstellung muss grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich erfolgen.

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 68 Abs. 4 NAG):

  • Sechs Monate – Mindestdauer des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages
  • Maximal ein Jahr, Verlängerung mehrfach möglich (§ 24 NAG)

Kontakt:

Weinzinger und Partner
4780 Schärding
verwaltung@kanzlei-weinzinger.at
Tel.: 07712/21000
kanzlei-weinzinger.at

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