Ab dem 1. Dezember 2025 wird das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) um den § 68 erweitert, der Drittstaatsangehörigen erlaubt, ohne Wohnsitz in Österreich zu arbeiten. Darüber berichtet Welt Stimme.
Voraussetzungen:
- Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG durch das AMS
- Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
- Zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem grenznahen Betrieb
Die Regelung wird auch auf Personen angewendet, die nicht täglich, sondern regelmäßig in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren – wie bei 24-Stunden-Diensten – weshalb die Definition im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter § 2 Abs. 7 angepasst wurde.
Zuständige Stelle für den Erstantrag:
- Die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
- Bei Inlandsantragstellung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk der Betriebsstätte des Arbeitgebers.
- Die Antragstellung muss grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich erfolgen.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 68 Abs. 4 NAG):
- Sechs Monate – Mindestdauer des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages
- Maximal ein Jahr, Verlängerung mehrfach möglich (§ 24 NAG)
Kontakt:
Weinzinger und Partner
4780 Schärding
verwaltung@kanzlei-weinzinger.at
Tel.: 07712/21000
kanzlei-weinzinger.at


