In Wels und im Bezirk Wels-Land weist ein lokaler Beitrag auf die Pflichten von Anrainern beim Schneeräumen hin. Im Mittelpunkt steht, wie weit die Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung reicht und welche Folgen Verstöße haben können.
Die Stadt Wels sagt, für den Winterdienst stünden bis zu 140 Mitarbeiter, 600 Tonnen Salz und 500 Tonnen Splitt bereit. Dazu kommen fünf Lkw, drei Reform-Mulis, 28 kleinere Fahrzeuge und weitere Maschinen sowie 32.000 Liter Sole.
Nach Angaben der Stadt ist sie für das Räumen von 720 Kilometern Straßen, rund 50 Kilometern öffentlicher Radwege und etwa 140 Kilometern öffentlicher Gehsteige zuständig. Für Eigentümer in verbauten Gebieten gilt laut Paragraph 93 der österreichischen Straßenverkehrsordnung, dass Gehsteige und Gehwege vor dem Grundstück zwischen 6 und 22 Uhr zu räumen und bei Glätte zu bestreuen sind.
Gibt es keinen Gehsteig, soll laut Darstellung im Artikel die Fahrbahn selbst auf einer Breite von einem Meter geräumt und nötigenfalls behandelt werden. Die Häufigkeit des Räumens ist dabei nicht generell festgelegt, sondern hängt von den Wetterbedingungen ab.
Die im Artikel zitierten Rechtsexperten des ÖAMTC verweisen darauf, dass Streuen je nach Lage auch mehrmals pro Stunde nötig sein kann. Wörtlich heißt es: „Nur bei Witterungsbedingungen, bei denen alle zu ergreifenden Maßnahmen praktisch wirkungslos wären, ist die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Wann das konkret der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden“.
Wer wegen Arbeit oder Urlaub abwesend ist, ist den Angaben zufolge nicht befreit und muss eine andere Person mit dem Räumen beauftragen. Bei Verstößen drohen demnach Geldstrafen von bis zu 72 Euro; wenn jemand zu Schaden kommt, können auch strafrechtliche Folgen möglich sein.


