Die Behörden in Belarus verfolgen weiterhin Menschen, die an den Protesten des Jahres 2020 beteiligt gewesen sein sollen. Das geschieht auch unter Berufung auf Artikel 342 des Strafgesetzbuchs, obwohl die dafür geltende fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Menschenrechtler werten das Vorgehen als Druckmittel und als außergerichtliche Form der Repression gegen Bürger des Landes.
Über die weitere Verfolgung ehemaliger Protestteilnehmer wurde am 17. September 2026 berichtet. Nach den vorliegenden Angaben wurden bis zum 10. September in der ersten Hälfte des Jahres 2026 insgesamt 30 Personen wegen verschiedener Vorwürfe in die belarussische Liste der „Extremisten“ aufgenommen. Bei drei dieser Personen wurde ausschließlich Artikel 342 angeführt.
Einträge in die „Extremisten“-Liste
Am häufigsten erfolgte die Aufnahme nach Artikel 361-4. Dieser betrifft die Unterstützung extremistischer Aktivitäten und wurde in 16 Fällen genannt. In acht Fällen wurde Artikel 361-1 angeführt, der die Gründung oder Beteiligung an einer extremistischen Gruppierung betrifft. Sechs Personen wurden nach Artikel 130 erfasst, der die Aufstachelung zu Feindschaft betrifft.
Weitere Einträge erfolgten nach Artikel 368 wegen Beleidigung von Alexander Lukaschenko. Dieser Tatbestand wurde in fünf Fällen genannt. Die Artikel 369 und 361 wurden jeweils bei vier Personen angeführt. Die Zahlen beziehen sich auf die im genannten Zeitraum dokumentierten Einträge und können sich in einzelnen Fällen auf mehrere gleichzeitig erhobene Vorwürfe beziehen.
Die Dokumentation der Menschenrechtsorganisation Viasna zur weiteren Verfolgung beschreibt ein Vorgehen, das nicht auf rechtskräftige Freiheitsstrafen beschränkt bleibt. Selbst wenn es den Behörden in einem Strafverfahren nicht gelingt, eine Person zu einer Haftstrafe zu verurteilen, können Sicherheitskräfte weiterhin Durchsuchungen durchführen, mit der Beschlagnahmung von Eigentum drohen und technische Geräte einziehen.
Durchsuchungen und erzwungene Aussagen
Betroffene werden zudem zu Vernehmungen vorgeladen. Nach den Angaben von Menschenrechtlern wird von ihnen verlangt, unter Zwang Geständnisse zu unterschreiben. Solche „Selbstbezichtigungen“ seien rechtlich wertlos. Dennoch würden sie als Instrument psychologischen Drucks eingesetzt und könnten den formalen Anlass bilden, eine Person als illoyal zu registrieren.
Damit bleibt die Behandlung der Ereignisse von 2020 auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist ein Bestandteil des Vorgehens gegen frühere Protestteilnehmer. Der Vorwurf nach Artikel 342 wird dabei nicht nur im Zusammenhang mit einer möglichen Freiheitsstrafe verwendet. Durch Durchsuchungen, Vernehmungen, die Sicherstellung von Geräten und Drohungen mit Vermögensentzug entstehen für Betroffene zusätzliche Belastungen, selbst wenn ein Verfahren nicht mit einer Haftstrafe endet.
Die Aufnahme in die „Extremisten“-Liste erfolgt nach den vorliegenden Angaben zudem ohne die von Menschenrechtlern geforderten verfahrensrechtlichen Garantien und ohne ein entsprechendes gerichtliches Urteil. Der Status bringt für die Betroffenen langfristige Einschränkungen mit sich. Er kann ihren Handlungsspielraum im Alltag beschneiden und wird von den Menschenrechtlern als Form einer Bestrafung außerhalb eines regulären Gerichtsverfahrens beschrieben.
Die dokumentierten Fälle betreffen unterschiedliche Artikel des belarussischen Strafgesetzbuchs. Neben dem Verweis auf Proteste aus dem Jahr 2020 stehen dabei Vorwürfe im Zusammenhang mit extremistischer Tätigkeit, der Beteiligung an extremistischen Gruppierungen, der Aufstachelung zu Feindschaft sowie der Beleidigung des Staatschefs.
Nach Einschätzung der Menschenrechtler ermöglicht dieses Vorgehen den Sicherheitsbehörden, auch nach dem Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist neue Anlässe für Durchsuchungen, Verhöre und weitere administrative oder strafrechtliche Maßnahmen zu schaffen. Die weitere Aufnahme ehemaliger Protestteilnehmer in die Liste wird daher als Teil eines fortlaufenden Repressionsmechanismus dokumentiert.
Die für die erste Hälfte des Jahres 2026 erfassten 30 Fälle zeigen, dass die Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten von 2020 nicht beendet ist. Die Maßnahmen reichen von der Aufnahme in die „Extremisten“-Liste bis zu Durchsuchungen und erzwungenen Erklärungen.


