Rechtsstreit um den Seniorenbund: Klärung der Parteizugehörigkeit
Im Zentrum eines Rechtsstreits steht die formale Doppelidentität des Seniorenbundes sowohl als Teil der ÖVP als auch als eigenständiger Verein. Der „Österreichische Seniorenbund“ sowie fünf Landesorganisationen und zahlreiche Ortsgruppen in Oberösterreich beantragten Förderungen aus dem NPO-Fonds und erhielten insgesamt 2,46 Millionen Euro.
Nach der Entscheidung des UPTS im Februar 2023 gab der Seniorenbund die Förderungen „unter Vorbehalt“ zurück. Zuvor gab es bereits organisatorische Änderungen: Die ÖVP benannte ihre Teilorganisation in „ÖVP Senioren“ um, während der Verein lediglich als „Seniorenbund“ firmiert. Beide Organisationen behalten jedoch die Parteifarben Türkis und Schwarz bei, mit der Wiener ÖVP-Landtagsabgeordneten und ehemaligen Generalsekretärin der Bundes-ÖVP, Ingrid Korosec, als Präsidentin.
Der UPTS argumentierte, dass die Seniorenbund-Vereine im Bund sowie in fast allen Bundesländern dieselbe Adresse und Telefonnummer wie die ÖVP-Teilorganisation aufwiesen. Zudem seien „die leitenden Organe der beiden Organisationen auf Bundes- und Landesebene identisch“, was der ÖVP einen „bestimmenden Einfluss“ auf die Vereine zuschreibe. Das BVwG stellte jedoch fest, dass die formale Namensunterschiedlichkeit ausreiche, um den Verein als eigenständig zu betrachten.
Der Österreichische Seniorenbund sei, im Gegensatz zur Teilorganisation ÖVP-Senioren, nicht ausdrücklich in der Parteisatzung aufgeführt, weshalb er „nicht als Gliederung der Partei angesehen werden könne“, berichtet „Der Standard“ über die Entscheidung vom Ende Juli. Daher sei der Bescheid des UPTS nicht haltbar. Die Ansicht, dass eine „inhaltliche Beurteilung“ notwendig sei, um die Zugehörigkeit zu einer Partei festzustellen, könnte dazu führen, dass jede Organisation durch gewisse Übereinstimmungen als Teil einer Partei betrachtet werden müsste, selbst wenn die Partei dies nicht wünscht.
Der UPTS hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung ordentliche Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen.


