Neue Sachbezugregelung für E-Autos ab 2027
Ab dem Jahr 2027 wird für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen E-Autos ein Sachbezug fällig. Dies wurde im Zuge des Doppelbudgets 2027–2028 und der Änderungen der Sachbezugswerteverordnung beschlossen.
Die Regelung sieht vor, dass für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von null ein monatlicher Sachbezug angesetzt wird. Ab 2027 beträgt dieser 0,375 Prozent der Anschaffungskosten des E-Fahrzeugs, jedoch maximal 180 Euro. Im Jahr 2028 steigt der Sachbezug auf 0,625 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich.
Die Neuregelung gilt nur für den Zeitraum, in dem das E-Fahrzeug zur Privatnutzung bereitgestellt wird. Bei der Berechnung des Sachbezuges ist es unerheblich, ob es sich um neu zugelassene oder bereits im Bestand befindliche Fahrzeuge handelt. Deshalb müssen auch bestehende E-Dienstfahrzeuge, die privat genutzt werden können, ab 2027 einen Sachbezug aufweisen.
Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Eine Evaluierung ihrer Auswirkungen ist für das Jahr 2030 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine weiteren Anpassungen der Sachbezugswerte geplant. Die endgültige Genehmigung der geänderten Verordnung steht zum Redaktionsschluss noch aus.
Einordnung
Die Einführung des Sachbezuges für die Privatnutzung von E-Autos ab 2027 stellt eine wesentliche Veränderung in der Besteuerung dar. Dies ist relevant für Unternehmen mit E-Fahrzeugen, da sie finanzielle Belastungen durch die neuen Regelungen einkalkulieren müssen. Die Maßnahme könnte zudem Anreize für eine stärkere Nutzung von Elektrofahrzeugen schaffen.


