Wenn der Streik weiter Unterricht leisten muss

Oktober 16, 2026 14:13
Wenn der Streik weiter Unterricht leisten muss
Wenn der Streik weiter Unterricht leisten muss

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Einschränkungen des Streikrechts für Lehrerinnen und Lehrer in Ungarn als rechtswidrig bewertet. Ein Dekret der Regierung von Viktor Orbán verpflichtete Schulen auch während eines Streiks zu Betreuungsleistungen und zur Durchführung eines Teils des Unterrichts.

Nach Auffassung des Gerichts griffen diese Vorgaben unverhältnismäßig in die Rechte der Lehrkräfte und ihrer Gewerkschaften ein. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht endgültig: Die ungarische Regierung kann bis zum 6. Januar 2027 eine Überprüfung beantragen.

Ein Streik mit fortbestehenden Pflichten

Im Zentrum des Verfahrens stand ein im Februar 2022 erlassenes Dekret über verpflichtende Mindestleistungen. Es wurde während der Covid-19-Pandemie mit dem Ziel eingeführt, den Betrieb der Schulen auch im Arbeitskampf abzusichern.

Die Regelung beließ das Streikrecht formal bestehen. Praktisch mussten Lehrkräfte jedoch weiterhin einen Teil ihrer üblichen Aufgaben erfüllen. Dazu gehörte die Betreuung von Kindern; außerdem sollten Teile des regulären Unterrichts stattfinden. Die Schulen durften ihren Betrieb also nicht vollständig unterbrechen, selbst wenn das Personal die Arbeit niederlegte.

Gerade diese Verbindung aus Streikrecht und weitreichenden Pflichten war für die Beurteilung des Gerichts entscheidend. Ein Arbeitskampf soll Beschäftigten ermöglichen, gemeinsam Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Wenn ein großer Teil des normalen Betriebs trotzdem aufrechterhalten werden muss, verliert dieser Druck an Wirkung.

Der Gerichtshof bewertete deshalb nicht nur, ob Lehrerinnen und Lehrer theoretisch streiken durften. Er prüfte auch, ob das Recht unter den konkreten Bedingungen praktisch wirksam blieb. Nach seinem Urteil war der Eingriff in die Rechte der Beschäftigten und ihrer Gewerkschaften unverhältnismäßig.

Staatlicher Spielraum hat Grenzen

Das Urteil stellt nicht grundsätzlich infrage, dass ein Staat den Schulbetrieb während eines Streiks organisieren und den Schutz von Kindern sicherstellen darf. Das Streikrecht ist kein uneingeschränktes Recht. Einschränkungen können zulässig sein, wenn sie einem legitimen Ziel dienen und nicht weiter gehen als notwendig.

Für Ungarn kam der Gerichtshof jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Vorgaben zu Betreuung und Unterricht gingen über den Spielraum hinaus, den Staaten bei der Regelung von Arbeitskämpfen besitzen. Sie waren nach Einschätzung des Gerichts in einer demokratischen Gesellschaft nicht ausreichend begründet.

Damit zieht die Entscheidung eine Grenze für die Berufung auf Krisenregelungen. Die Pandemie konnte aus Sicht des Gerichts zwar ein Interesse an der Aufrechterhaltung bestimmter schulischer Leistungen begründen. Sie rechtfertigte aber nicht automatisch eine Regelung, die den Streik in der Praxis weitgehend seiner Wirkung beraubte.

Keine allgemeine Bewertung der Bildungspolitik

Die Entscheidung bezieht sich konkret auf die Bedingungen, unter denen Lehrkräfte in Ungarn streiken konnten. Sie ist keine umfassende Bewertung der Bildungspolitik der Regierung Orbán und beantwortet nicht jede Frage zum Zustand des ungarischen Schulsystems.

Ihre Bedeutung liegt vielmehr in der Unterscheidung zwischen einem Recht auf dem Papier und einem Recht, das tatsächlich ausgeübt werden kann. Ein Streik muss nicht ausdrücklich verboten werden, um geschwächt zu werden. Es kann genügen, den Beschäftigten während des Arbeitskampfs so umfangreiche Pflichten aufzuerlegen, dass der Arbeitgeber den entstehenden Druck kaum noch spürt.

Der Fall steht zugleich im Zusammenhang mit wiederholten Konflikten im ungarischen Bildungswesen. Lehrerinnen und Lehrer haben auf niedrige Einkommen, hohe Arbeitsbelastung und Probleme im Schulsystem hingewiesen. Das Menschenrechtsurteil entscheidet jedoch nicht über diese politischen Auseinandersetzungen, sondern über die rechtlichen Grenzen der Streikregelung.

Entscheidung noch nicht endgültig

Über das Urteil wurde am 15. Oktober 2026 berichtet. Bis zum 6. Januar 2027 kann Budapest beantragen, dass die Rechtssache erneut geprüft wird. Erst danach steht fest, ob die Entscheidung endgültig wird und welche Folgen sich daraus für die ungarischen Vorschriften ergeben.

Falls das Urteil Bestand hat, muss Ungarn die beanstandete Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang bringen. Welche gesetzlichen Änderungen und welche praktischen Vorgaben für künftige Schulstreiks dafür erforderlich wären, legt der Gerichtshof nicht im Einzelnen fest.

Für die Gewerkschaften geht es daher nicht nur um die Möglichkeit, einen Streik formal anzukündigen. Entscheidend ist, ob der Arbeitskampf noch die notwendige Wirkung entfalten kann. Genau diese Wirksamkeit sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch die ungarischen Mindestleistungspflichten zu stark eingeschränkt.

Bericht von Telex zur Entscheidung

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