Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde eine entscheidende Änderung in der Umsatzbesteuerung von „Luxusimmobilien“ verabschiedet. Darüber berichtet Welt Stimme.
Die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden bleibt grundsätzlich umsatzsteuerfrei, es sei denn, es wird zur Steuerpflicht optiert. Im Gegensatz dazu unterliegt die Vermietung von Wohnimmobilien der Umsatzsteuer von 10 Prozent. Diese Umsatzsteuerpflicht ermöglicht dem Vermieter, einen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend zu machen.
Die Überarbeitung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 umfasst auch Veränderungen für die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“, wobei diese Luxusimmobilien nun ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen sind. Der Vermieter hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug. Ein Grundstück wird als besonders repräsentativ klassifiziert, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Wohn- und Nebengebäude innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb oder Beginn der Herstellung über 2 Millionen Euro liegen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern muss die Kostengrenze für jeden einzelnen Mietgegenstand berücksichtigt werden, nicht für das gesamte Objekt.
Diese Regelung tritt für Umsätze und Sachverhalte in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1. Januar 2026 erworben oder erstellt wurde.


