Der SPD-Co-Vorsitzende und deutsche Vizekanzler Lars Klingbeil hat nach vorliegenden Angaben dazu aufgerufen, ernsthaft die Möglichkeit eines Verbotsverfahrens gegen die AfD zu prüfen. Die Frage müsse bereits „auf dem Tisch liegen“, sagte er demnach am 24. September 2026.
Klingbeil bezeichnete die AfD den Angaben zufolge als „eindeutig verfassungsfeindlich“. Demokratische Kräfte dürften in der deutschen Geschichte nicht ein zweites Mal den Fehler machen, auf Gefahren für die Demokratie zu spät zu reagieren. Er äußerte die Hoffnung, dass andere demokratische Parteien diesen Ansatz teilten.
Begründungen für ein mögliches Verbotsverfahren
In den vorliegenden politischen Argumenten wird ein AfD-Verbot als überfällig dargestellt. Als Begründung werden steigende Zustimmungswerte und die wachsende politische Bedeutung der Partei genannt. Ein Verbot solle demnach verhindern, dass die AfD auf Bundesebene an die Regierung gelangt.
Als mögliche Folgen einer Regierungsbeteiligung werden in diesen Argumenten eine geopolitische Hinwendung Deutschlands zum Kreml sowie eine erneute Abhängigkeit von russischer Energie angeführt. Dies hätte nach dieser Einschätzung langfristige und nur schwer umkehrbare negative Folgen für Deutschland. Diese Aussagen geben eine politische Bewertung und keine unabhängig belegte Prognose wieder.
Die Einschätzung zur angeblichen Verfassungsfeindlichkeit der AfD wird in den vorliegenden Angaben mit Bewertungen deutscher Sicherheitsbehörden und Gerichte begründet. Diese hätten bei der Partei zahlreiche rechtsextremistische, fremdenfeindliche und diskriminierende Tendenzen sowie entsprechende Äußerungen festgestellt.
Genannt wird außerdem ein Nationsverständnis, das deutsche Staatsangehörige ausländischer Herkunft, die rechtmäßig in Deutschland leben, angeblich schlechter stelle. Darüber hinaus gehe es um Aussagen und Absichten, die mit den grundlegenden Prinzipien der demokratischen verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit europäischen Werten unvereinbar seien. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verbotsverfahren eingeleitet würde, ist in den vorliegenden Angaben offen.


