Wöginger und Mitangeklagte sowie WKStA legen im Postenschacher-Verfahren Rechtsmittel ein
Nach dem erstinstanzlichen Urteil im Linzer „Postenschacher-Prozess“ gegen den zurückgetretenen ÖVP-Klubobmann August Wöginger und zwei Finanzbeamte haben sowohl alle drei Verurteilten als auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sowie Privatbeteiligte Rechtsmittel angemeldet. Wöginger und die beiden Beamten waren am Montag wegen Amtsmissbrauchs zu jeweils sieben Monaten bedingter Haft und unbedingten Geldstrafen verurteilt worden.
Die beiden Finanzbediensteten sollen als Mitglieder der Begutachtungskommission einem ÖVP-Bürgermeister aus parteipolitischen Motiven den Vorstandsposten im Finanzamt Braunau verschafft haben. Wöginger wurde als Bestimmungstäter verurteilt.
Wögingers Anwalt hatte unmittelbar nach der Verhandlung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Ein Sprecher des Landesgerichts Linz teilte am Donnerstag mit, dass nun auch beide Finanzbeamte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht haben.
Die WKStA meldete nach Rücksprache mit der Oberstaatsanwaltschaft und dem Justizministerium Berufung an. Rechtsmittel angekündigt haben zudem die übergangene Bewerberin Christa Scharf sowie die Finanzprokuratur als Privatbeteiligte.
Das Gericht muss nun das schriftliche Urteil ausfertigen und den Parteien zustellen. Erst danach können diese ihre Rechtsmittel begründen. Gehen die Rechtsmittel wie angekündigt ein, wird der Akt anschließend dem Obersten Gerichtshof (OGH) vorgelegt.
Aufgrund der Berufung der WKStA kommt neben einer Aufhebung der Urteile oder einer Reduktion der Strafen auch eine höhere Strafe in Betracht. Bis zur Entscheidung des OGH bleibt das Urteil nicht rechtskräftig.
Einordnung
Mit den angekündigten Rechtsmitteln wird die Causa vom Landesgericht Linz auf die Ebene des Obersten Gerichtshofs verlagert. Das verlängert das Verfahren und hält die strafrechtliche Beurteilung der Postenvergabe im Finanzamt Braunau offen.
Durch die Berufung der WKStA erweitert sich der mögliche Entscheidungsrahmen des OGH auf strengere Sanktionen. Das erhöht die rechtliche Unsicherheit für die Angeklagten und bindet die personalpolitische Entscheidung im Finanzamt enger an eine höchstgerichtliche Klärung.


