Ab 1. Jänner 2026 gilt ein neues Gesetz, das den geringfügigen Zuverdienst für Arbeitslosengeldbezieher in Österreich drastisch einschränkt. Darüber berichtet Welt Stimme.
Der Beschluss des Parlaments, der im Juni 2025 gefasst wurde, bedeutet, dass Arbeitslose nicht mehr zusätzlich geringfügig arbeiten dürfen, um ihr monatliches Einkommen aufzubessern. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Gruppen von Personen. Betroffene müssen ihre geringfügigen Tätigkeiten bis spätestens 31. Jänner 2026 einstellen, wenn sie nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen.
Im Vorjahr waren im Burgenland 664 Personen, was 8,1 Prozent der arbeitslosen Personen entspricht, in einer geringfügigen Beschäftigung tätig, während sie Arbeitslosengeld bezogen. Helene Sengstbratl, Landesgeschäftsführerin des AMS Burgenland, betont die Relevanz dieser Änderung für die Arbeitslosenzahlen in der Region.
Vier Personengruppen ausgenommen
Es gibt vier Personengruppen, die von diesen Regelungen ausgenommen sind. Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen weiterhin geringfügig arbeiten, ohne zeitliche Beschränkung. Langzeitarbeitslose können einmalig bis zu 26 Wochen geringfügig tätig sein, auch Personen, die aufgrund einer Krankheit mindestens 52 Wochen lang Krankengeld erhalten haben, sind ausgenommen. Zudem dürfen diejenigen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen in einer vollversicherten Anstellung geringfügig beschäftigt waren, ihre Tätigkeit fortführen.
Für gegenwärtig geringfügig Beschäftigte gibt es eine Übergangsfrist. Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Anstellung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu haben. Diese Regelung gilt nicht für Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent sowie für Personen, die zuvor Jahre lang Krankengeld bezogen haben.
Unternehmer sind ebenfalls von den neuen Regelungen betroffen: Sie müssen sicherstellen, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Ablauf der Übergangsfrist aufgelöst sind, sofern keine weiteren Bedingungen erfüllt sind.


