Das von der ungarischen Regierung unter Viktor Orbán mit dem russischen Staatskonzern Rosatom vereinbarte Atomkraftwerksprojekt Paks II hat zwölf Jahre nach seiner politischen Initiierung noch nicht die Phase eines vollständigen Baubeginns erreicht. Verzögerungen, rechtliche Auseinandersetzungen, steigende Kosten und offene Fragen zur Finanzierung und Genehmigung belasten die Vereinbarung. In einem am 26. August 2026 veröffentlichten Bericht über die Verzögerungen und finanziellen Belastungen des Paks-II-Projekts wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens zunehmend infrage gestellt.
Die ungarische Regierung hatte den Auftrag im Jahr 2014 ohne Ausschreibung an Rosatom vergeben. Nach den vorliegenden Angaben lag dem Abkommen damals keine technische und wirtschaftliche Machbarkeitsstudie zugrunde. Das Projekt wurde damit in einer frühen Phase politisch festgelegt, ohne dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vollständig dokumentiert gewesen sein sollen.
Paks II ist als Erweiterung des bestehenden ungarischen Atomkraftwerksstandorts Paks angelegt. Der Bericht stellt jedoch fest, dass das Vorhaben auch nach zwölf Jahren nicht in eine reguläre Bauphase übergegangen ist. Statt sichtbarer Fortschritte prägen demnach Verzögerungen, juristische Streitigkeiten und Verhandlungen über höhere Kosten die weitere Umsetzung.
Entscheidung des EU-Gerichts verändert Verfahren
Eine zentrale Zäsur war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im September 2025. Das Gericht hob die Entscheidung der Europäischen Kommission auf, mit der die staatliche Beihilfe für Paks II genehmigt worden war. Budapest muss die entsprechenden Verfahren deshalb erneut durchlaufen.
Nach der im Bericht genannten Einschätzung könnte sich der Beginn der Bauarbeiten dadurch um mindestens eineinhalb Jahre weiter verschieben. Eine endgültige Aussage über den tatsächlichen Zeitpunkt des Baubeginns lässt sich daraus nicht ableiten. Fest steht nach den vorliegenden Informationen, dass die ungarische Seite zusätzliche verfahrensrechtliche Schritte bewältigen muss.
Die Entscheidung des EU-Gerichts betrifft dabei nicht lediglich einen technischen Detailpunkt des Projekts. Sie zwingt Ungarn, die beihilferechtlichen Voraussetzungen erneut zu bearbeiten. Zugleich bleiben jene Fragen offen, die bereits zuvor zu Verzögerungen geführt hatten: die rechtliche Umsetzung, die Einbindung der beteiligten Unternehmen und die Finanzierung der inzwischen teurer gewordenen Anlage.
Lieferketten und Sanktionen erschweren die Umsetzung
Auch die Folgen der Sanktionen gegen Russland wirken sich auf das Projekt aus. Ein Teil der europäischen Zulieferer kann sich nach den vorliegenden Angaben nicht am Bau beteiligen. Damit ist die ursprünglich vorgesehene Zusammenarbeit mit europäischen Unternehmen nicht vollständig verfügbar.
Die ungarische und die russische Seite sprechen zudem weiterhin über eine Verteuerung des Projekts. Eine neue Gesamtsumme wird in dem vorliegenden Material nicht genannt. Die laufenden Gespräche zeigen jedoch, dass die ursprünglich vereinbarten finanziellen Bedingungen nicht als unverändert gelten können.
Die Kombination aus verspätetem Baubeginn, erneut erforderlichen EU-Verfahren, eingeschränkten Liefermöglichkeiten und höheren Kosten hat die wirtschaftliche Bewertung von Paks II verändert. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass das Vorhaben der ungarischen Energiewirtschaft bereits einen Schaden in Höhe von mehreren hundert Milliarden Forint zugefügt haben könnte. Dabei handelt es sich um eine im Material genannte Einschätzung; ein abschließender Schaden wurde nicht festgestellt.
Politische Verantwortung und mögliche Ermittlungen
Die politische Bewertung des Projekts fällt entsprechend kritisch aus. Paks II wird als ein Vorhaben eingeordnet, das während der Regierungszeit Viktor Orbáns vor allem politisch motiviert gewesen sei und mit der prorussischen Ausrichtung des damaligen Regierungschefs verbunden werde. Diese Einordnung steht neben den konkret dokumentierten Verfahrens- und Kostenproblemen des Projekts.
Aus den Verzögerungen und den Streitigkeiten ergibt sich nach dieser Bewertung zudem die Frage, ob Russland für ein langfristiges und technisch anspruchsvolles Energieprojekt ein verlässlicher Partner ist. Die Sanktionen, die eingeschränkte Beteiligung europäischer Lieferanten und die Gespräche über eine Kostensteigerung werden dabei als Belastungen der Zusammenarbeit genannt. Eine weitergehende rechtliche oder politische Schlussfolgerung ist damit nicht automatisch verbunden.
Im Zentrum steht deshalb auch die Frage nach der Verantwortung jener Entscheidungsträger, die das Projekt auf den Weg gebracht haben. Sollten Ermittlungen ergeben, dass Beschlüsse entgegen den wirtschaftlichen Interessen Ungarns, unter Verletzung vorgeschriebener Verfahren oder aufgrund intransparenter Absprachen getroffen wurden, könnte neben einer politischen auch eine gesetzlich vorgesehene rechtliche Verantwortung geprüft werden.
Eine solche Verantwortung ist nach dem vorliegenden Material bislang nicht festgestellt. Voraussetzung wären konkrete Untersuchungsergebnisse zu den damaligen Entscheidungsabläufen, den angewandten Verfahren und den wirtschaftlichen Grundlagen des Abkommens. Die politische Forderung nach einer strafrechtlichen Prüfung ersetzt keine Ermittlung und kein gerichtliches Verfahren.
Für die weitere Entwicklung müssen die ungarischen Behörden damit sowohl die beihilferechtlichen Verfahren auf EU-Ebene als auch die offenen Fragen zur Umsetzung und Finanzierung klären. Parallel dazu werden die Gespräche zwischen Budapest und Moskau über die Kosten und die Beteiligung der Lieferunternehmen fortgesetzt.


