Ab 1. Jänner 2026 werden Trinkgeldpauschalen für die Sozialversicherung neu geregelt. Steuerexperte Mag. Rein verweist auf bundesweit einheitliche Maximalbeträge mit jährlicher Aufwertung sowie mehr Transparenz, etwa bei Aufteilungsschlüsseln und bargeldlosen Trinkgeldern.
HARTEBERG. Ab dem 1. Jänner 2026 sind für Trinkgeldpauschalen, die für die Sozialversicherung maßgeblich sind, nachfolgende Verbesserungen vorgesehen. Darüber berichtet Welt Stimme.
Jährliche Aufwertung
Es werden bundesweit einheitliche Pauschalbeträge mit jährlicher Aufwertung festgesetzt, die erstmalige Indexierung erfolgt ab dem 1. Jänner 2029. Die Festsetzung der Trinkgeldpauschale hat auf Umstände, die auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben, wie etwa Branche, Arbeitszeitausmaß und Art der Tätigkeit, Bedacht zu nehmen.
Bei den Pauschalbeträgen handelt es sich um Maximalbeträge – das heißt, hier kann bei Vorliegen von tatsächlich geringeren Trinkgeldern der geringere Betrag herangezogen werden.
Für den Bereich des Hotel- und Gastgewerbes gelten für das Jahr 2026 nachfolgende Pauschalbeträge: Mitarbeiter mit Inkasso 65 Euro, ohne Inkasso 45 Euro.
Auskunftspflicht
Besteht bereits ein Trinkgeld-Verteilungssystem, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Aufteilungsschlüssel bekanntzugeben. Neben dem Informationsrecht bezüglich der Bekanntgabe des Aufteilungsschlüssels hat der Arbeitnehmer das vollständige Auskunftsrecht über bargeldlos gegebene Trinkgelder.


