Genehmigungsprobleme bei Beach-Bar am Otto-Wagner-Schützenhaus
Der Gastgarten beim Otto-Wagner-Schützenhaus in Wien steht erneut in der Kritik, da die erforderliche Genehmigung der MA 37 – Baupolizei für die neu errichtete Beach-Bar fehlt. Im schlimmsten Fall könnte dies zu einem Rückbau des Lokals führen.
Im Oktober 2024 eröffnete das Lokal „Otto will Meer“ im denkmalgeschützten Otto-Wagner-Schützenhaus am Donaukanal, das eine Auswahl an Meeresgerichten und Tapas bietet. Kürzlich wurde der Name geändert, um zusätzlich Steaks und frisch gegrillten Fisch anzubieten. Der neue Gastgarten beinhaltet auch eine Beach-Bar für sommerliche Getränke, deren Bau jedoch bereits vor Wochen kritisiert wurde, da hierfür eine Grünfläche versiegelt wurde.
Laut einer Anfrage der Grünen Leopoldstadt wurde der umstrittene Gastgarten ohne die erforderlichen Baugenehmigungen errichtet. Das führt zu einem Verfahren, das möglicherweise einen Rückbau des Gastgartens zur Folge haben könnte. Das Lokal betont, dass es die behördlichen Vorgaben ernst nehme und sich im Austausch mit den Behörden befinde. Zu den laufenden Verfahren möchte man jedoch keine Stellungnahme abgeben.
Die MA 37 – Baupolizei hat bestätigt, dass sie mit dem Eigentümer des Lokals in Kontakt steht. Für die Genehmigung des Gastgartens sind die Zustimmung des Bundesdenkmalamts sowie eine offizielle Bewilligung notwendig. Der Betreiber hat signalisiert, dass er über die fehlenden Genehmigungen informiert ist und derzeit an deren Klärung arbeitet.
Das Magistrat rechnet damit, dass bald ein Antrag auf Genehmigung des Gastgartens eingehen wird. Eine nachträgliche Genehmigung ist aus baurechtlicher Sicht grundsätzlich möglich. Die MA 37 wird die Situation am Donaukanal beobachten und droht mit einem Bescheid zum Rückbau, sollte sich die Genehmigung nicht zeitnah klären.
Einordnung
Die Situation rund um die Beach-Bar am Otto-Wagner-Schützenhaus zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Genehmigungsbedingungen im Denkmalbereich ist. Die Möglichkeit eines Rückbaus könnte negative Auswirkungen auf das Lokal haben und betont die Notwendigkeit einer rechtskonformen Planung von Gastronomiebetrieben in geschützten Bereichen.


