Mit dem Jahreswechsel rücken Fristen und Neuerungen bei der Arbeitnehmerveranlagung in den Fokus. Für 2025 gelten erweiterte Regelungen zur Telearbeit, zugleich endet mit Jahresende die letzte Möglichkeit, die Veranlagung für 2020 nachzuholen. Darüber berichtet Welt Stimme.
ÖSTERREICH. Wer sich Geld vom Finanzamt zurückholen möchte, sollte die aktuellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerveranlagung beachten. Die Steuerberatungsgesellschaft BDO weist darauf hin, dass neben neuen Begünstigungen bei der Telearbeit der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag ist: An diesem Datum läuft die fünfjährige Frist für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 aus.
Für das Veranlagungsjahr 2025 wurde das bestehende Homeoffice-Modell erweitert. Anstelle einer ausschließlichen Arbeit von zu Hause wird nun der Begriff der ortsungebundenen Telearbeit verwendet, was bedeutet, dass auch Arbeitstage in Cafés oder Co-Working-Spaces berücksichtigt werden können.
Mobiliar nur für den Arbeitsplatz in der Wohnung
Arbeitgeber können weiterhin eine steuerfreie Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro pro Jahr auszahlen, was maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage beträgt. Liegt der Zuschuss unter diesem Betrag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Die erforderlichen Angaben werden direkt aus dem Lohnzettel übernommen.
Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar wie Schreibtische oder Bürosessel können auch 2025 nur für einen eingerichteten Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung abgesetzt werden, wobei mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr Voraussetzung sind. Absetzbar sind bis zu 300 Euro; höhere Beträge werden bei erneut erfüllten Voraussetzungen automatisch ins Folgejahr übertragen.
Welche Ausgaben sich lohnen können
Eine Arbeitnehmerveranlagung ist rückblickend bis zu fünf Jahren möglich. Besonders zu beachten ist, dass die Frist für 2020 mit 31. Dezember 2025 endet. Eine Veranlagung kann besonders vorteilhaft sein bei Phasen der Arbeitslosigkeit oder höheren abzugsfähigen Kosten.
Berücksichtigt werden können Werbungskosten wie Fort- und Weiterbildung, Sonderausgaben wie bestimmte Spenden, freiwillige Pensionsversicherungen sowie außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Kosten für die außerhäusliche Berufsausbildung von Kindern. Verschiedene Absetzbeträge, wie der Familienbonus Plus, stehen ebenfalls zur Verfügung.
BDO-Expertin Julia Mäder betont die Bedeutung des Zahlungszeitpunkts: „Wichtig ist, dass diese Ausgaben tatsächlich bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt sein müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2025 berücksichtigt zu werden.“
Automatische Veranlagung ohne Antrag
Ein Anspruch auf Arbeitnehmerveranlagung besteht, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2025 über 14.448 Euro liegt und zusätzliche Einkünfte von über 730 Euro erzielt wurden. Auch bei gleichzeitiger Erzielung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkommen ist eine Veranlagung erforderlich. Sie wird auch verpflichtend, wenn im Jahr 2025 mehr als 1.000 Euro an Mitarbeiterprämien oder insgesamt über 3.000 Euro an steuerfreien Mitarbeiterprämien und Gewinnbeteiligungen ausbezahlt wurden.
Wie gewohnt: Wer seine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr bis zum 30. Juni nicht einreicht und ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, wird automatisch vom Finanzamt veranlagt. Nach zwei Jahren erfolgt eine Rückerstattung zu viel bezahlter Lohnsteuer – für das Jahr 2023 letztmals bis 31. Dezember 2025. Dies gilt auch, wenn tatsächlich eine Pflichtveranlagung bestanden hätte.


