Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die außerordentliche Revision einer Wiener-Wohnen-Mieterin zurückgewiesen und damit die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung bereits bezahlter Betriebskosten bestätigt. Auch ihr Begehren, künftig keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen mehr zahlen zu müssen, blieb damit erfolglos.
Die Mieterin hatte 11.764,48 Euro zurückgefordert. Sie argumentierte, die entsprechende Vereinbarung in ihrem Mietvertrag sei nicht ausreichend transparent.
Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen. Mit Beschluss vom 18. August 2026 bestätigte der OGH diese Linie.
Nach Darstellung des Artikels kam das Höchstgericht zum Ergebnis, dass aus der geprüften Vertragsbestimmung ausreichend klar hervorgehe, welche Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Zugleich hielt der OGH fest, dass nur jene Betriebskosten verrechnet werden dürfen, die das Mietrechtsgesetz vorsieht.
Der Artikel stellt den Fall in einen Zusammenhang mit einem OGH-Entscheid vom Anfang 2025, nach dem Betriebskosten außerhalb der Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden können, wenn die Klauseln intransparent sind. Frühere Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berief, betrafen nach Darstellung des Artikels anders formulierte Klauseln als jene von Wiener Wohnen.


